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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 16/07 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 16/07

Urteil vom 28.11.2007


Leitsatz:a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.

b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 325,
Verfahrensgang:AG Osnabrück 66 C 98/06 vom 26.09.2006
LG Osnabrück 3 S 591/06 vom 28.12.2006

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