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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 28.09.2000, Aktenzeichen: VII ZR 372/99 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 372/99

Urteil vom 28.09.2000


Leitsatz:VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 3

Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die Nutzung von Geräten, Gerüsten, auf der Baustelle vorhandenen anderen Einrichtungen sowie von angelieferten Stoffen hängt nicht davon ab, daß der Auftragnehmer nach der Kündigung eine Schlußrechnung gemäß § 8 Nr. 6 VOB/B erteilt.

KO § 55 Nr. 1

Der Auftraggeber kann im Konkurs des Auftragnehmers gemäß § 55 Nr. 1 KO gegen den Vergütungsanspruch aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B für den nach Konkurseröffnung erbrachten Leistungsteil nicht mit dem Anspruch auf Erstattung kündigungsbedingter Mehrkosten aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B aufrechnen.

KO § 30 Nr. 1 Fall 2

Die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch für den vor Konkurseröffnung erbrachten Leistungsteil ist zulässig. Die dadurch erlangte Befriedigung des Auftraggebers ist jedoch gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar, wenn die Geräte usw. durch den Auftraggeber in Kenntnis der Zahlungseinstellung des Auftragnehmers in Anspruch genommen werden.

BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 372/99 -
OLG Dresden
LG Dresden
Rechtsgebiete:VOB/B, KO
Vorschriften:VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 3, KO § 55 Nr. 1, KO § 30 Nr. 1 Fall 2,

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