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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 28.08.2003, Aktenzeichen: I ZR 293/00 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 293/00

Urteil vom 28.08.2003


Leitsatz:a) Eine Benutzungshandlung ist nur dann als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern. Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen.

b) Die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, wirkt nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur dann rechtserhaltend, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 26 Abs. 1, MarkenG § 26 Abs. 3,
Verfahrensgang:OLG Hamburg vom 23.11.2000
LG Hamburg vom 17.06.1998

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