JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 28.07.2005, Aktenzeichen: 3 StR 60/05
| Leitsatz: | 1. Zur Frage, wann ein verwendetes Kennzeichen einem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation nach Änderungen und/oder Zusätzen zum Verwechseln ähnlich ist. 2. Die Verwendung eines Fantasiekennzeichens oder eines erheblich abgewandelten Kennzeichens, das dem Originalkennzeichen nicht zum Verwechseln ähnlich ist, wird auch dann nicht von § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB erfasst, wenn es den Anschein erweckt, es handele sich um ein Kennzeichen dieser Organisation. 3. Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" ist weder der Originalparole der Hitlerjugend noch derjenigen der Waffen-SS zum Verwechseln ähnlich. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 86 a Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe vom 22.10.2004 |
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