JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 28.06.2000, Aktenzeichen: VIII ZR 240/99
| Leitsatz: | BGB § 535 VerbrKrG § 1 Ist an einem Kreditvertrag (Finanzierungsleasingvertrag), nach dessen Inhalt der Kredit (das Leasingobjekt) für eine gewerbliche Tätigkeit einer GmbH bestimmt ist, als Kreditnehmer (Leasingnehmer) neben der GmbH deren Gesellschafter/Geschäftsführer beteiligt, so ist letzterer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, ZIP 1997, 642). BGB §§ 535, 554 Ein Leasingvertrag, an dem mehrere Personen als Leasingnehmer beteiligt sind, kann vom Leasinggeber nur einheitlich gegenüber allen Leasingnehmern gekündigt werden (im Anschluß an BGHZ 26, 102, 103). BGB §§ 535, 554 VerbrKrG § 12 Ist bei einem Finanzierungsleasingvertrag einer von mehreren Leasingnehmern Verbraucher, so hängt die Wirksamkeit einer Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, daß gegenüber diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG erfüllt sind. BGB §§ 535, 554 Der Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn eine von ihm ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages unwirksam ist, der Leasingnehmer die Kündigung aber für wirksam hält und der Aufforderung des Leasinggebers folgend das Leasinggut zurückgibt. ZPO § 561 Der Tatbestand des Berufungsurteils ist auch dann als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ungeeignet, wenn er den übereinstimmenden Tatsachenvortrag der Parteien zutreffend wiedergibt, dieser aber in sich widersprüchlich ist. BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99 - OLG Rostock LG Stralsund |
| Rechtsgebiete: | BGB, VerbrKrG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 535, BGB § 554, VerbrKrG § 1, VerbrKrG § 12, ZPO § 561, |
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