JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 28.05.1998, Aktenzeichen: I ZR 81/96
| Leitsatz: | Stadtplanwerk UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Auch eine Karte, die als einzelnes Kartenblatt aufgrund einer vorbekannten gestalterischen Konzeption erstellt ist, kann urheberrechtlich schutzfähig sein, wenn bei ihrer Erarbeitung gleichwohl ein genügend großer Spielraum für individuelle formgebende kartographische Leistungen bestanden hat. Dem in einem solchen Fall geringeren Grad der Eigentümlichkeit des Werkes entspricht ein engerer Schutzumfang. Der Eigentümlichkeitsgrad und damit der Schutzumfang kann jedoch bei einem Kartenwerk (z.B. bei thematischen Karten) höher sein, wenn es bereits nach seiner gestalterischen Konzeption von einer individuellen Darstellungsweise geprägt ist, die es zu einer in sich geschlossenen eigenschöpferischen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. BGH, Urt. v. 28. Mai 1998 - I ZR 81/96 - OLG Karlsruhe LG Mannheim |
| Rechtsgebiete: | UrhG |
| Vorschriften: | UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, UrhG § 2 Abs. 2, |
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