JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 27.11.2000, Aktenzeichen: II ZR 218/00
| Leitsatz: | BGB §§ 133 (B), 157 (Ga), § 242 (A); HGB § 237; Fassung: 19. Dezember 1985 AGBG § 23 Abs. 1 a) Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen - unabhängig von der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG - gem. §§ 157, 242 BGB einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senat BGHZ 64, 238) und können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, soweit sie über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet wurden. Beides gilt auch für Vertragsbestimmungen in einem Emissionsprospekt, soweit dessen Inhalt in die (vorformulierten) Einzelverträge einbezogen ist. b) Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kann auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf ausgeübt werden und schließt die Insolvenzanfechtung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 237 a.F. HGB (jetzt: § 136 InsO) auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungsvereinbarung kommt, die lediglich das konkretisiert, was der Stille auch ohne sie aufgrund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangen können. BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00 - OLG Schleswig LG Itzehoe |
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB, AGBG |
| Vorschriften: | BGB § 133 (B), BGB § 157 (Ga), BGB § 242 (A), HGB § 237 Fassung 19. Dezember 1985, AGBG § 23 Abs. 1, |
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