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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 27.10.1998, Aktenzeichen: X ZR 116/97 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 116/97

Urteil vom 27.10.1998


Leitsatz:BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Verkündet am:
27. Oktober 1998

Welte
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

X ZR 116/97

in dem Rechtsstreit

BGB § 649; AGBG § 9 Bg, Ci

a) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsbüros enthaltene Klausel

"Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Teilleistungen festgelegt."

ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam.

b) Kündigt ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das Träger der Abfallbeseitigung im Bereich einer Gebietskörperschaft und dessen Mehrheitsgesellschafterin die Gebietskörperschaft ist, den mit einem Planer geschlossenen Vertrag über die Durchführung von Standortuntersuchungen für eine zukünftig einzurichtende Deponie auf Grund einer Entscheidung der Gebietskörperschaft, von der Einrichtung der Deponie abzusehen, behält der Planer seinen um Ersparnisse verminderten Vergütungsanspruch auch dann, wenn in dem Vertrag die (formularmäßige) Klausel enthalten ist, daß der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung (nur) erhalte, wenn aus einem Grund gekündigt werde, den der Auftraggeber zu vertreten habe. Für die Auslegung des Begriffs des Vertretenmüssens kann in einem solchen Fall nicht auf die Regelung in § 276 BGB zurückgegriffen werden, vielmehr ist eine Abgrenzung nach Risikosphären vorzunehmen.

BGH, Urt. v. 27. Oktober 1998 - X ZR 116/97 -
OLG Schleswig
LG Flensburg
Rechtsgebiete:BGB, AGBG
Vorschriften:BGB § 649, AGBG § 9 Bg, Ci,

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