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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 27.09.2002, Aktenzeichen: V ZR 98/01 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 98/01

Urteil vom 27.09.2002


Leitsatz:Wer einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Schuldner behaupteten und die sonst nach den Umständen in Betracht kommenden Rechtsgründe ausräumt. Das Risiko, daß abstrakt-theoretisch ein Rechtsgrund gegeben sein könnte, der zu dem zu beurteilenden Prozeßstoff keinen Bezug aufweist, trägt er selbst dann nicht, wenn der Schuldner als Gesamtrechtsnachfolger des Leistungsempfängers über die Umstände der Leistung keine unmittelbaren Kenntnisse besitzt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 812 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:OLG Karlsruhe vom 08.02.2001
LG Konstanz vom 04.07.2000

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