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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 27.06.2001, Aktenzeichen: IV ZR 130/00 



BGH – Aktenzeichen: IV ZR 130/00

Urteil vom 27.06.2001


Leitsatz:Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG kann durch eine Teilklage für den gesamten Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gewahrt werden. Das gilt nicht nur, wenn der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, sondern auch, wenn es sich aus den Gesamtumständen ergibt, daß der Versicherungsnehmer eine Teilklage erheben wollte.
Rechtsgebiete:VVG
Vorschriften:VVG § 12 Abs. 3,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main

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