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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 27.05.2003, Aktenzeichen: IX ZR 51/02 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 51/02

Urteil vom 27.05.2003


Leitsatz:Auch mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erlischt eine vom Schuldner erteilte Vollmacht.

a) Erbringt die Partei eines gegenseitigen Vertrages eine Vorleistung, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung für den Fall der Nichtdurchführung des Vertrages um eine bedingte, nicht um eine künftige Forderung.

b) Die Abtretung eines solchen Anspruchs ist regelmäßig insolvenzfest; in ihr liegt weder eine insolvenzabhängige Lösungsklausel, noch stellt der Rückzahlungsanspruch eine originäre Masseforderung dar, noch beeinflußt die Abtretung des Anspruchs das Wahlrecht des Verwalters in unzulässiger Weise.
Rechtsgebiete:KO, GesO
Vorschriften:KO § 6, KO § 15 Satz 1, KO § 17 Abs. 1, GesO § 5, GesO § 7, GesO § 9 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:KG Berlin vom 31.01.2002
LG Berlin vom 20.07.2000

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