JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 4 StR 572/05
| Leitsatz: | Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 46 Abs. 3, StGB § 250, |
| Verfahrensgang: | LG Hagen vom 10.06.2005 |
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