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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 27.02.2007, Aktenzeichen: X ZR 113/04 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 113/04

Urteil vom 27.02.2007


Leitsatz:a) Bei einem Verfahrensanspruch bezieht sich eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet wird, regelmäßig auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG.

b) Sieht ein in mehrere Verfahrensabschnitte aufgeteiltes Schweißverfahren vor, in einem ersten Teil von Verfahrensschritten einen Datenträger mit Schweißdaten herzustellen, der in einem zweiten Teil von Verfahrensschritten zur Steuerung des Schweißvorgangs benutzt wird, macht der Verwender des Datenträgers von dem Verfahren mit allen seinen Merkmalen Gebrauch, wenn er das Schweißverfahren mittels der gespeicherten Schweißdaten durchführt.

c) Fehlen entgegenstehende Abreden, ist in der Lieferung des die Schweißdaten enthaltenden Datenträgers an Dritte seitens des Patentinhabers oder seiner Lizenznehmer die (stillschweigende) Erlaubnis für die Abnehmer zu sehen, das geschützte Verfahren zweckentsprechend anzuwenden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 24.9.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren).
Rechtsgebiete:PatG
Vorschriften:PatG § 9 Satz 2 Nr. 2, PatG § 10 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 4 O 266/01 vom 17.12.2002
OLG Düsseldorf I-2 U 18/03 vom 24.06.2004

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