JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 27.02.2003, Aktenzeichen: I ZR 253/00
| Leitsatz: | a) Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten (insbesondere Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend zu bewerben, gehört zur Freiheit des Wettbewerbs. Eine solche Werbung darf daher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und des Mißbrauchs von Marktmacht beschränkt werden. b) Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, unabhängig vom Schutz der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung und über die für Preisangaben geltenden Vorschriften hinaus die Gewerbetreibenden anzuhalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 3, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt a.M. vom 21.09.2000 LG Frankfurt a.M. vom 07.07.1999 |
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