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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 27.01.2005, Aktenzeichen: IX ZR 273/02 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 273/02

Urteil vom 27.01.2005


Leitsatz:a) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist.

b) Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 3 Abs. 3,
Verfahrensgang:OLG Koblenz vom 29.11.2002
LG Koblenz

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