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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 27.01.2004, Aktenzeichen: XI ZR 37/03 



BGH – Aktenzeichen: XI ZR 37/03

Urteil vom 27.01.2004


Leitsatz:a) Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht.

b) Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen.
Rechtsgebiete:VerbrKrG, HWiG
Vorschriften:VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, VerbrKrG § 9 Abs. 3, HWiG § 1 Abs. 1, HWiG § 3 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Bremen vom 16.01.2003
LG Bremen

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