JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 26.10.2006, Aktenzeichen: I ZR 182/04
| Leitsatz: | a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen - sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung - einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen. b) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss. |
| Rechtsgebiete: | KunstUrhG, BGB |
| Vorschriften: | KunstUrhG § 22, KunstUrhG § 23, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, BGB § 823 Abs. 1 Ah, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 324 O 554/03 vom 09.01.2004 OLG Hamburg 7 U 18/04 vom 09.11.2004 |
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