JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 26.10.2000, Aktenzeichen: IX ZR 289/99
| Leitsatz: | BGB § 675; GenG §§ 54, 99 Erhält ein Rechtsanwalt vom Vorstand einer erkennbar dauernd zahlungsunfähigen oder überschuldeten Genossenschaft den Auftrag, mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anzustreben, hat er die Vorstandsmitglieder über die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sowie das Verbot, Zahlungen zu leisten, zu belehren. Die Betreuung der Genossenschaft durch einen Verband enthebt den Rechtsanwalt grundsätzlich nicht dieser Verpflichtung. DDR: GesO § 10 Abs. 2; KO § 41 Abs. 1 Die Anfechtung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Insolvenzverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und auf einen Sachverhalt gestützt wird, der geeignet sein kann, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen; auf eine schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerkmale eines Anfechtungsgrundes kommt es nicht an (Fortführung von BGHZ 135, 140, 149 ff). BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam |
| Rechtsgebiete: | BGB, GenG, DDR: GesO, KO |
| Vorschriften: | BGB § 675, GenG § 54, GenG § 99, |
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