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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 26.09.2002, Aktenzeichen: I ZR 293/99 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 293/99

Urteil vom 26.09.2002


Leitsatz:a) Ein Verstoß gegen § 107 GO NW, der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinden Grenzen setzt, begründet keinen Anspruch privater Wettbewerber aus § 1 UWG. Die Vorschrift hat insofern eine den Wettbewerb regelnde Funktion, als sie - auch zum Schutz der privaten Wirtschaft - durch die Beschränkung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens der Gemeinden.

b) Die Vorschrift des § 107 GO NW ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

c) Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Zusammenarbeit eines Straßenverkehrsamts mit einem gemeindewirtschaftlichen Unternehmen, das die Altautoverwertung und -entsorgung betreibt, bei der Entgegennahme von Altfahrzeugen.
Rechtsgebiete:UWG, GO NW, BGB
Vorschriften:UWG § 1, GO NW § 107, BGB § 823 Bf Abs. 2,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf vom 28.10.1999
LG Wuppertal

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