JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 26.09.2002, Aktenzeichen: I ZR 293/99
| Leitsatz: | a) Ein Verstoß gegen § 107 GO NW, der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinden Grenzen setzt, begründet keinen Anspruch privater Wettbewerber aus § 1 UWG. Die Vorschrift hat insofern eine den Wettbewerb regelnde Funktion, als sie - auch zum Schutz der privaten Wirtschaft - durch die Beschränkung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens der Gemeinden. b) Die Vorschrift des § 107 GO NW ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. c) Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Zusammenarbeit eines Straßenverkehrsamts mit einem gemeindewirtschaftlichen Unternehmen, das die Altautoverwertung und -entsorgung betreibt, bei der Entgegennahme von Altfahrzeugen. |
| Rechtsgebiete: | UWG, GO NW, BGB |
| Vorschriften: | UWG § 1, GO NW § 107, BGB § 823 Bf Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf vom 28.10.1999 LG Wuppertal |
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