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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 26.07.2007, Aktenzeichen: VII ZR 5/06 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 5/06

Urteil vom 26.07.2007


Leitsatz:Einem gesamtschuldnerisch mit einem Unternehmer wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem Unternehmer befriedigen können und müssen. Der Schadensersatzanspruch kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Auftraggeber entgegen der Empfehlung des Architekten Werklohn wegen Mängeln der Bauausführung nicht einbehalten hat.

Die Versagung der Zustimmung zur Parteierweiterung durch einen in der Berufungsinstanz erstmals mit einer Widerklage überzogenen Architekten ist nicht missbräuchlich, wenn die Widerklage wegen Bauaufsichtsfehlern einer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätigen Architektengemeinschaft zunächst nur gegen einen Gesellschafter erhoben wird und sodann nach mehreren Jahren der Prozessführung zu einem geringen Teil auch gegen den anderen, bisher am Prozess nicht beteiligten Gesellschafter, nachdem dieser als Zeuge geladen worden ist.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 242 Cd, BGB § 635 a.F., ZPO § 530 a.F.,
Verfahrensgang:LG Potsdam 32 O 736/98 vom 14.10.1999
OLG Brandenburg 4 U 167/99 vom 14.12.2005

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