JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 26.03.1999, Aktenzeichen: V ZR 368/97
| Leitsatz: | BGB § 275 Abs. 2 a) Einer Verurteilung zur Auflassung steht der Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung nur dann nicht entgegen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen ist. b) Ist das Eigentum im Grundbuch auf einen Dritten umgeschrieben, muß der Gläubiger, der vom nicht mehr berechtigten Schuldner gleichwohl Auflassung verlangt, darlegen und beweisen, daß diese Wirksamkeit erlangen wird. BGH, Versäumnisurt. v. 26. März 1999 - V ZR 368/97 - Thüringisches OLG Jena LG Mühlhausen |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 275 Abs. 2, |
Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 26.03.1999, Aktenzeichen: V ZR 368/97 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 26.03.1999, V ZR 368/97" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum