( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 26.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 275/03 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 275/03

Urteil vom 26.01.2005


Leitsatz:a) Der Vorbehalt in den Einkaufsbedingungen einer GmbH, daß der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GmbH nicht berechtigt ist, seine Kaufpreisforderungen gegen die GmbH abzutreten, steht einem Abtretungsausschluß nach § 354a HGB gleich.

b) Als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB ist auch die Aufrechnung des Schuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzusehen. Der Schuldner kann dabei die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen Gläubiger gegenüber erklären, sondern auch dem neuen Gläubiger gegenüber.

c) § 406 BGB findet im Fall des § 354a HGB keine Anwendung. Der Schuldner kann daher selbst dann mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen, wenn er diese in Kenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis des Schuldners und später als die abgetretene Forderung fällig wird.
Rechtsgebiete:HGB
Vorschriften:HGB § 354a,
Verfahrensgang:OLG Hamburg vom 13.08.2003
LG Hamburg

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 26.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 275/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-26-01-2005-az-viii-zr-27503

"BGH - 26.01.2005, VIII ZR 275/03" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN