JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 25.11.2003, Aktenzeichen: VI ZR 8/03
| Leitsatz: | a) Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlaß eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (hier: Belegarzt und Träger des Belegkrankenhauses) unzulässig. b) Kommt es im Arzthaftungsprozeß auf den Inhalt der Mutterschafts-Richtlinien an, so hat das Gericht in geeigneter Weise zu klären, welche Fassung in dem für die Haftungsfrage maßgeblichen Zeitraum gegolten hat. c) Zu der Frage, ob im Jahr 1990 eine werdende Mutter bei einem möglicherweise makrosomen Kind vom Arzt über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufzuklären war. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1 Aa, ZPO §§ 301, 286 A, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt am Main vom 11.12.2002 LG Darmstadt |
Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 25.11.2003, Aktenzeichen: VI ZR 8/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 25.11.2003, VI ZR 8/03" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum