JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 25.10.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 23/06
| Leitsatz: | a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers für den Verkauf individuell zusammengestellter Einbauküchen an Verbraucher halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand: "Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt." "Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig." b) In solchen Kaufverträgen ist die Klausel "Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern" nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, BGB § 308 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Rottweil 3 O 410/04 vom 12.05.2005 OLG Stuttgart 2 U 110/05 vom 22.12.2005 |
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"BGH - 25.10.2006, VIII ZR 23/06" © JuraForum.de — 2003-2012
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