JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 25.10.2001, Aktenzeichen: IX ZR 17/01
| Leitsatz: | Beitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Gesamtvollstreckungsgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind. a) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungseinstellung beruft. b) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten. |
| Rechtsgebiete: | GesO, StGB |
| Vorschriften: | GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4, StGB § 266 a, |
| Verfahrensgang: | OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) |
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