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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 25.09.2002, Aktenzeichen: RiZ (R) 4/01 



BGH – Aktenzeichen: RiZ (R) 4/01

Urteil vom 25.09.2002


Leitsatz:a) Eine dienstliche Beurteilung eines Richters kann wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sein, wenn bei deren Eröffnung entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 HessLaufbahnVO, § 2 HessRiG die die richterliche Unabhängigkeit möglicherweise betreffenden Einwendungen des Richters nicht aktenkundig gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ (R) 10/84, BGHZ 95, 313, 322).

b) Es ist nicht notwendig, daß der Aktenvermerk die Einwendungen selbst enthält, sich inhaltlich damit auseinandersetzt und das Ergebnis der Besprechung detailliert festhält. Dem Zweck des Besprechungsvermerks ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die Einwendungen zu den Akten gelangt sind und der Vermerk, etwa durch eine Bezugnahme, erkennen läßt, daß sie bis zur Eröffnung der dienstlichen Beurteilung zur Kenntnis genommen worden sind.
Rechtsgebiete:DRiG, HessLaufbahnVO, HessRiG
Vorschriften:DRiG § 26 Abs. 3, HessLaufbahnVO § 21 Abs. 1 Satz 2, HessRiG § 2,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt/Main vom 23.04.2001
LG Frankfurt/Main

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