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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 25.07.2003, Aktenzeichen: V ZR 192/02 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 192/02

Urteil vom 25.07.2003


Leitsatz:a) Dem Verfügungsberechtigten ist die Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung auch dann nicht möglich, wenn das Unvermögen erst durch die Weiterveräußerung an einen Dritten eingetreten ist.

b) Stichtag für die Ermittlung des Verkehrswertes ist in dem Falle, daß der Vermögenswert bereits vor Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheids unumkehrbar aus dem Vermögen des Verfügungsberechtigten ausgeschieden ist, der Zeitpunkt, in dem das Ausscheiden erfolgt war.

c) Investitionen, die der Erwerber zugunsten des Vermögenswertes vorgenommen hat, sind bei der Wertermittlung auch dann außer Betracht zu lassen, wenn die Veräußerung vor der Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheids erfolgt ist (im Anschluß an Senat BGHZ 142, 221).
Rechtsgebiete:InVorG, VermG
Vorschriften:InVorG § 16, VermG a.F. § 3a,
Verfahrensgang:Brandenburgisches OLG vom 21.05.2002
LG Frankfurt/Oder

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