JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 25.05.2009, Aktenzeichen: II ZR 259/07
| Leitsatz: | a) Die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers darf nicht in der Weise geregelt oder geändert werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimmter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entscheidenden Richter gelangen. b) Ein Beschluss zu einer Beitragserhöhung ist - sofern nicht eine gegenteilige allseits oder individuell wirkende Bedingung vereinbart ist - zu Lasten des zustimmenden Gesellschafters auch dann verbindlich, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zugestimmt haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat. |
| Rechtsgebiete: | GVG, BGB |
| Vorschriften: | GVG § 21g Abs. 3, BGB § 707, |
| Verfahrensgang: | OLG Hamburg, 11 U 270/06 vom 24.10.2007 |
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