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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 25.04.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 234/06 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 234/06

Urteil vom 25.04.2007


Leitsatz:a) Eine gemäß dem Mietvertrag geleistete Mietvorauszahlung in einem Einmalbetrag, die nicht auf der Grundlage periodischer Zeitabschnitte (etwa Monate oder Jahre) bemessen ist, ist dem Grundpfandgläubiger gegenüber gemäß § 1124 BGB wirksam, wenn sie vor der Beschlagnahme erfolgt (Fortführung von BGHZ 137, 106). Unerheblich ist, ob die Einmalzahlung vor oder nach der Bestellung des Grundpfandrechts vereinbart und gezahlt wird.

b) Hegt das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines in erster Instanz vernommenen Zeugen, den das Gericht des ersten Rechtszuges für glaubwürdig gehalten hat, so ist es an die auf die Aussage des Zeugen gestützte Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht deshalb gebunden, weil eine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine eigene, wiederholte Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht voraussetzt, wenn diese daran scheitert, dass der Zeuge in zweiter Instanz von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 535, BGB § 1124, ZPO § 286 B, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:AG Berlin-Wedding 16 C 341/02 vom 22.08.2003
LG Berlin 67 S 316/03 vom 24.07.2006

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