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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 25.03.1999, Aktenzeichen: I ZR 77/97 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 77/97

Urteil vom 25.03.1999


Leitsatz:UWG § 1;
Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18)

a) Zu den Voraussetzungen der gefühlsbetonten Werbung.

b) Eine vergleichende Werbung ist begrifflich grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die beanstandete Werbeaussage so allgemein gehalten ist, daß sich den angesprochenen Verkehrskreisen, auf deren Sicht es ankommt, eine Bezugnahme auf Mitbewerber nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, daß mit jeder Hervorhebung eigener Vorzüge in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, daß nicht alle Mitbewerber die gleichen Vorteile zu bieten haben.

c) Für die Prüfung einer Werbeaussage unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabsetzung nicht erkennbarer Mitbewerber nach § 1 UWG ist außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/55/EG weiterhin Raum.

BGH, Urt. v. 25. März 1999 - I ZR 77/97 -
OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Rechtsgebiete:UWG, Richtlinie 97/55/EG
Vorschriften:UWG § 1, Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18),

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