JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 25.02.2008, Aktenzeichen: II ZB 9/07
| Leitsatz: | a) Veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen i.S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG können auch zukunftsbezogene Umstände, wie Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person sein, wenn die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, sich zwar noch nicht endgültig manifestiert haben, jedoch i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG hinreichend präzise sind und ihre Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich ist. b) Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Wahrscheinlichkeit i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG ist jedenfalls dann erfüllt, wenn eine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit - d.h. eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % - besteht. c) Der Tatrichter darf bisher streitige Tatsachen nur dann als zugestanden ansehen, wenn die betroffene Partei ihre Absicht, sie bestreiten zu wollen, unmissverständlich fallen gelassen hat. Im Zweifel hat das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Erörterungs- und Fragepflicht eine eindeutige Prozesserklärung der betroffenen Partei herbeizuführen. |
| Rechtsgebiete: | WpHG, ZPO |
| Vorschriften: | WpHG § 13 Abs. 1 Satz 3 (Fassung: 28. Oktober 2004), ZPO § 138 Abs. 3, ZPO § 139, ZPO § 286 A, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart, 21 O 408/05 vom 03.07.2006 OLG Stuttgart, 901 Kap 1/06 vom 15.02.2007 |
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