JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 25.01.2001, Aktenzeichen: IX ZR 6/00
| Leitsatz: | GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 a) Erklärt ein Kreditinstitut, das den Kredit wegen einer finanziellen Krise des Kunden gekündigt und fällig gestellt hat, es werde künftig Kontoüberziehungen dulden, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, das Kreditinstitut fordere den Kredit nicht mehr ernsthaft ein. b) Führt der Schuldner nach der Kündigung und Fälligstellung des Kredits seine Gesamtverbindlichkeiten noch um etwa ein Drittel zurück, steht dies der Annahme nicht entgegen, daß er bereits mit der Kündigung und Fälligstellung zahlungsunfähig geworden ist. c) Für die Bewertung der kontokorrentmäßigen Verrechnung von Soll- und Habenbuchungen als Bargeschäft ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Deckung früher oder später entsteht als die Forderungen des Kreditinstituts aus der Ausführung von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften (Bestätigung des Senatsurt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98). BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00 - OLG Brandenburg LG Neuruppin |
| Rechtsgebiete: | GesO |
| Vorschriften: | GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4, |
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