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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.11.2005, Aktenzeichen: VII ZR 304/04 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 304/04

Urteil vom 24.11.2005


Leitsatz:a) Ein Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Besteller gegenüber der Werklohnforderung mit einem Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung aufrechnet.

b) Ein Vorbehaltsurteil kommt in einem solchen Fall ausnahmsweise in Betracht, wenn nach der auf der Grundlage des gesamten Streitstoffes vom Gericht vorzunehmenden Einschätzung die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der voraussichtlichen Dauer des weiteren Verfahrens angezeigt erscheint, dem Unternehmer durch einen Titel die Möglichkeit zu eröffnen, sich sofortige Liquidität zu verschaffen oder jedenfalls eine Sicherheit vom Besteller zu erlangen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 302 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Koblenz 1 U 536/04 vom 24.11.2004
LG Mainz 10 HKO 73/03 vom 16.03.2004

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