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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.10.2003, Aktenzeichen: V ZR 24/03 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 24/03

Urteil vom 24.10.2003


Leitsatz:Wendet der Besitzer eines Grundstücks gegen die Herausgabeklage des Eigentümers ein, das Grundstück sei ihm wegen Teilunmöglichkeit der Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag (§ 323 Abs. 3 BGB a.F.), wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder als Folge einer ergänzenden Vertragsauslegung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzuübertragen, so hat diese auf § 242 BGB gestützte Arglisteinrede nur Erfolg, wenn der Besitzer die Rückübertragung Zug um Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung, Erstattung gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) und etwaiger anderer Gegenansprüche des Eigentümers aus dem rückabzuwickelnden Vertragsverhältnis verlangt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 812, BGB § 818 Abs. 3,
Verfahrensgang:OLG Hamm vom 28.06.2001
LG Dortmund

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