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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.10.2002, Aktenzeichen: I ZR 3/00 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 3/00

Urteil vom 24.10.2002


Leitsatz:a) Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.

b) Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software nicht auswirkt.

Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsempfänger im Rückforderungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Forderung.
Rechtsgebiete:UrhG, AGBG, BGB
Vorschriften:UrhG a.F. § 32, UrhG § 69d Abs. 1, AGBG § 8, AGBG § 9 Bm, AGBG § 9 Ck, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt a.M. vom 14.12.1999
LG Frankfurt a.M. vom 17.12.1998

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