JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 24.10.2002, Aktenzeichen: I ZR 104/00
| Leitsatz: | Im Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut kann der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des Gutes von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Sind die Güter in verschlossenen Behältnissen (Kartons) zum Versand gebracht worden, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, daß die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren. Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräumen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 286 C, |
| Verfahrensgang: | OLG Kölnvom 28.03.2000 LG Köln |
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