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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.09.2007, Aktenzeichen: II ZR 91/06 



BGH – Aktenzeichen: II ZR 91/06

Urteil vom 24.09.2007


Leitsatz:a) Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.

b) Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 38, BGB § 58,
Verfahrensgang:AG Strausberg 25 C 55/05 vom 30.09.2005
LG Frankfurt (Oder) 6a S 260/05 vom 07.03.2006

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