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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.09.2003, Aktenzeichen: X ZR 7/00 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 7/00

Urteil vom 24.09.2003


Leitsatz:Im Patentnichtigkeitsverfahren bedarf es der Feststellung des Gegenstands eines angegriffenen Patentanspruchs nur in dem Umfang, wie dies zur Prüfung der Bestandsfähigkeit des Patents gegenüber dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund erforderlich ist. Für diese Feststellung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Feststellung des Sinngehalts und bei der Auslegung des Patents im Verletzungsstreit. Dabei darf im Nichtigkeitsverfahren nicht etwa deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen Patentansprüche zugrunde gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte.

Eine "unangemessene Anspruchsbreite" füllt für sich gesehen einen der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe grundsätzlich nicht aus.

Eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren ist für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Leistung zu begründen.
Rechtsgebiete:PatG, EPÜ, IntPatÜG
Vorschriften:PatG (1981) § 81 ff., PatG (1981) § 21 Abs. 1, PatG (1981) § 4, EPÜ Art. 138 Abs. 1, EPÜ Art. 56, IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht vom 12.10.1999

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