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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.09.2002, Aktenzeichen: XI ZR 345/01 



BGH – Aktenzeichen: XI ZR 345/01

Urteil vom 24.09.2002


Leitsatz:a) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kunden im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag.

b) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis regeln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäfte nur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrages sind.

c) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen separaten allgemeinen Bankvertrages wird dem allgemeinen Vertragsbegriff nicht gerecht, da es an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge eines solchen Bankvertrages fehlt, die durch die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird.

d) Es spricht grundsätzlich nichts für einen Vertragswillen der Bank, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten Vertragsfreiheit einem privatrechtlichen Kontrahierungszwang hinsichtlich vom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen zu unterwerfen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 607 a.F., BGB § 675 a.F.,
Verfahrensgang:OLG München vom 27.07.2001
LG München I

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