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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.09.2002, Aktenzeichen: KZR 4/01 



BGH – Aktenzeichen: KZR 4/01

Urteil vom 24.09.2002


Leitsatz:a) Nutzt eine Gemeinde die durch die Hoheitsverwaltung bewirkte marktbeherrschende Stellung dadurch aus, daß sie die durch die Verwaltungstätigkeit erzeugte Nachfrage nach Gütern unter Verdrängung leistungsbereiter privater Wettbewerber befriedigt, um auf diese Weise für sich den größten wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, kann darin eine unzulässige Verquickung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit liegen.

b) Es stellt eine unbillige Behinderung dar, wenn eine Gemeinde im selben Gebäude, in dem sie die Kfz-Zulassungsstelle eingerichtet hat, mehrere Räume an Schilderpräger vermietet und dabei einen der Räume an ein eigenes Schilderprägeunternehmen vergibt, das sich nicht an dem für die anderen Räume durchgeführten Ausschreibungsverfahren beteiligen muß.
Rechtsgebiete:GWB, UWG
Vorschriften:GWB § 20 Abs. 1, UWG § 1,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf vom 31.01.2001
LG Düsseldorf

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