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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.09.2002, Aktenzeichen: KZR 38/99 



BGH – Aktenzeichen: KZR 38/99

Urteil vom 24.09.2002


Leitsatz:a) Ein Normadressat, der seine Leistungen nicht ausschließlich durch Tochterunternehmen anbietet, darf die über sein Tochterunternehmen geworbenen Kunden im Verhältnis zu anderen Kunden grundsätzlich nicht ungleich behandeln.

b) Eine in AGB festgelegte Vorleistungspflicht benachteiligt dann unangemessen, wenn mit ihr nicht lediglich sichergestellt werden soll, daß der Unternehmer sein Entgelt erhält, ehe er unwiederbringlich seine Leistung erbracht und jedes Druckmittel verloren hat.
Rechtsgebiete:GWB, AGBG, BGB
Vorschriften:GWB § 20 Abs. 1, AGBG § 9, BGB n.F. § 307,
Verfahrensgang:OLG Hamburg vom 18.11.1999
LG Hamburg

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