JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 24.09.1999, Aktenzeichen: V ZR 71/99
| Leitsatz: | BGB §§ 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 Ist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, so orientiert sich der Anspruch am Wert des Interesses, das der Gläubiger an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbindlichkeit zum vorgesehenen Erfüllungszeitpunkt hatte; die weitere Entwicklung bis zu einem späteren Zeitpunkt braucht er sich grundsätzlich nicht entgegenhalten zu lassen, es sei denn, er macht einen auf die Zukunft bezogenen entgangenen Gewinn geltend. BGB § 249 A Die sog. Rentabilitätsvermutung gilt uneingeschränkt nur, wenn der Geschädigte neben der Rückforderung einer bereits erbrachten Leistung lediglich die Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen beansprucht, nicht, wenn er neben diesen Aufwendungen Ersatz solcher Vorteile verlangt, die ihm durch das Ausbleiben der Gegenleistung entgangen sind. BGH, Urt. v. 24. September 1999 - V ZR 71/99 - OLG Dresden LG Dresden |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 325 Abs. 1, BGB § 326 Abs. 1, BGB § 249 A, |
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