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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.07.2003, Aktenzeichen: IX ZR 333/00 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 333/00

Urteil vom 24.07.2003


Leitsatz:Erklärt der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Schuldner, er erkenne das Absonderungsrecht eines Dritten an der vom Schuldner gerichtlich geltend gemachten Forderung an und werde deshalb insoweit keine Verwertung vornehmen, bringt er damit in der Regel zum Ausdruck, daß er die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ablehnt.

Erhält der Gläubiger vom Kreditinstitut seines Vertragspartners eine Bürgschaft zur Sicherung einer vertraglich geschuldeten Anzahlung, soll die Sicherheit jedoch erst in Kraft treten, wenn die Anzahlung bei der Bank "bedingungslos und auflagenfrei" eingegangen ist, kommt zwischen Gläubiger und Kreditinstitut ein Treuhandauftrag zustande, wenn der Gläubiger dem Kreditinstitut die Auflage erteilt, die Auszahlung dürfe erst nach Freigabe durch ihn erfolgen, und das Kreditinstitut die geleistete Zahlung nicht zurückweist.
Rechtsgebiete:InsO, ZPO, BGB
Vorschriften:InsO § 85 Abs. 2, InsO § 313 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 240 Satz 1, BGB § 765, BGB § 662,
Verfahrensgang:OLG München vom 30.05.2000
LG München I vom 19.03.1999

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