JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 24.07.1998, Aktenzeichen: 3 StR 78/98
| Leitsatz: | StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO 1. Der Besuchsraum einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist keine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG. 2. Gespräche des Untersuchungsgefangenen mit Angehörigen dürfen jedenfalls dann unter den Voraussetzungen des § 100 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO abgehört werden, wenn der Besuch erkennbar von einem Beamten überwacht wird, der Verdacht einer schweren Straftat gegeben und auch im übrigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. BGH, Urt. v. 24. Juli 2998 - 3 StR 78/98 - LG Lübeck |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO, |
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