JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 24.06.2005, Aktenzeichen: V ZR 96/04
| Leitsatz: | a) Die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG wird gewahrt, wenn der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten das Schreiben, mit dem er seine Ansprüche geltend macht, innerhalb der Frist mittels Telekopie zuleitet. b) Nach § 7 Abs. 2 VermG sind auch Werterhöhungen auszugleichen, die vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden sind. Das gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG. c) Der Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG steht auch dem Erben des Verfügungsberechtigten zu, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen. |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Vorschriften: | VermG § 1 Abs. 6, VermG § 7 Abs. 2, VermG § 7 Abs. 8, |
| Verfahrensgang: | OLG Naumburg vom 07.04.2004 LG Magdeburg |
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