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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.06.2005, Aktenzeichen: V ZR 96/04 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 96/04

Urteil vom 24.06.2005


Leitsatz:a) Die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG wird gewahrt, wenn der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten das Schreiben, mit dem er seine Ansprüche geltend macht, innerhalb der Frist mittels Telekopie zuleitet.

b) Nach § 7 Abs. 2 VermG sind auch Werterhöhungen auszugleichen, die vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden sind. Das gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG.

c) Der Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG steht auch dem Erben des Verfügungsberechtigten zu, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen.
Rechtsgebiete:VermG
Vorschriften:VermG § 1 Abs. 6, VermG § 7 Abs. 2, VermG § 7 Abs. 8,
Verfahrensgang:OLG Naumburg vom 07.04.2004
LG Magdeburg

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