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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.06.2004, Aktenzeichen: I ZR 44/02 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 44/02

Urteil vom 24.06.2004


Leitsatz:a) Eine auf Waren und Leistungen bezogene herkunftshinweisende Funktion einer Marke kann dadurch teilweise aufgehoben werden, daß unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, daß die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist.

b) In dem Wiederbefüllen eines Gaszylinders zum Einsatz in einem Besprudelungsgerät liegt der bestimmungsgemäße Gebrauch und damit keine der Erschöpfung entgegenstehende Veränderung des mit einer Marke versehenen Zylinders.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 3, MarkenG § 24 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Hamm vom 06.12.2001
LG Bochum

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