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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.06.2003, Aktenzeichen: IX ZR 228/02 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 228/02

Urteil vom 24.06.2003


Leitsatz:a) Auch ein Prozeßvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend.

b) Die Rechtsnachfolge i.S.v. § 145 InsO setzt voraus, daß der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war.

c) Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO, InsO
Vorschriften:BGB § 779, ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 145, InsO § 47, InsO § 48 Satz 2, InsO § 129, InsO § 143, InsO § 145,
Verfahrensgang:OLG Stuttgart vom 26.09.2002
LG Heilbronn vom 08.02.2002

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