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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.06.1999, Aktenzeichen: VII ZR 342/98 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 342/98

Urteil vom 24.06.1999


Leitsatz:VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2

a) Zieht der Auftragnehmer zur Berechnung der Vergütung aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B die Herstellungskosten als ersparte Aufwendungen ab, so reicht regelmäßig die Darlegung der kalkulierten Kosten. Solange sich aus den sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, bedarf es keiner Darlegung dazu, welche Preise er mit den noch nicht beauftragten Subunternehmern vereinbart hätte.

b) Hat der Auftragnehmer sämtliche Einheitspreise mit einem einheitlichen Zuschlag auf die Herstellungskosten kalkuliert, bedarf es keiner differenzierenden Darstellung der Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses, wenn der Auftragnehmer sich nach der Kündigung sämtliche Herstellungskosten als ersparte Aufwendungen abziehen läßt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995, BGHZ 131, 362; Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BauR 1999, 642).

c) Ob der Auftragnehmer tatsächlich mit einem einheitlichen Zuschlag kalkuliert hat oder bei entsprechender Kalkulation mit Verlust gearbeitet hätte, ist keine Frage der Prüffähigkeit der Rechnung.

BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 342/98 -
OLG Brandenburg
LG Potsdam
Rechtsgebiete:VOB/B
Vorschriften:VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2,

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