JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 24.05.2005, Aktenzeichen: X ZR 243/02
| Leitsatz: | a) Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Ein Angebot, das die erforderlichen Erklärungen nicht enthält, ist regelmäßig von der Wertung auszuschließen. b) Der Umstand, daß das Auftragsvolumen den bisherigen Jahresumsatz des Bieters übersteigt, rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht den Schluß auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Bieters. |
| Rechtsgebiete: | GWB, VOB/A |
| Vorschriften: | GWB § 97 Abs. 2, VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Naumburg vom 10.10.2002 LG Magdeburg |
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