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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 24.05.2005, Aktenzeichen: IX ZR 276/03 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 276/03

Urteil vom 24.05.2005


Leitsatz:a) Allein ein vorhandenes Mißtrauen und das besondere Streben nach Absicherung, das den Mandanten zur Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts veranlaßt, führt noch nicht zu einer Ausweitung der Gebote des eigenen Interesses, deren Außerachtlassung Voraussetzung für die Annahme eines Mitverschuldens ist.

b) Vermutet der Mandant einen anderen Fehler als denjenigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich begangen hat, und beauftragt er gezielt einen zweiten Rechtsanwalt, wegen dieses vermeintlichen Fehlers Haftpflichtansprüche gegen den ersten zu prüfen, verfolgt der zweite Rechtsanwalt dann diese falsche Fährte weiter und übersieht er darüber den tatsächlichen Fehler, dessen Folgen noch vermeidbar gewesen wären, kann dem Mandanten dieses Verschulden nicht zugerechnet werden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 254 Ea, BGB § 278, BGB § 675,
Verfahrensgang:OLG München vom 02.12.2003
LG München I vom 08.05.2003

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